Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Allgemeine Informationen
Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Beispiele für Marktprivilegien:
Befreiung von Einschränkungen des LadenöffnungsrechtsBefreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das ReisegewerbeLockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagenbestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines GroßmarktesVeranstaltung eines Wochenmarktes
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie AusstellerlisteAntrag auf FestsetzungLageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der BesucherparkmöglichkeitenFührungszeugnis "Belegart 0"Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtesbei Vereinen:
Auszug aus dem Vereinsregister und Satzungbei juristische Personen:
HandelsregisterauszugGesellschaftervertrag
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.23 und Nr. 40.1.24 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Grundsätzlich darf jeder an einem Jahr- oder Spezialmarkt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.