Stundungen
Allgemeine Informationen
Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Lage nicht die fristgerechte Zahlung eines Beitrags oder einer Kostenerstattung leisten können, besteht die Möglichkeit, die Zahlung in Raten oder zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten. Der Stundungs-/Ratenzahlungsantrag ist rechtzeitig einzureichen, da ggf. das zuständige Ratsgremium (Verwaltungsausschuss/Samtgemeindeausschuss) über Ihren Antrag entscheidet.
Gemäß § 234 der Abgabenordnung werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen erhoben. Nach § 238 AO ist der Stundungs-/Ratenzahlungsbetrag für die Dauer der gewährten Stundung/Ratenzahlung mit 0,5 % für jeden vollen Monat vom jeweiligen Restbetrag zu verzinsen. Die Stundungszinsen werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt, wenn sie mindestens 10,00 EUR betragen.
Abgabenordnung (AO)
Ansprechpartner
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