Sterbeurkunde
Allgemeine Informationen
Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.
Durch die Sterbeurkunde wird der Tod einer Person unter Angabe des Sterbeortes und des Sterbezeitpunktes nachgewiesen.
Sterbeurkunden werden vom Standesamt Hattorf am Harz für den Bereich der Mitgliedsgemeinden Hattorf am Harz, Wulften am Harz, Hörden am Harz und Elbingerode ausgestellt. Für Sterbefälle, die vor der Gebietsreform (1972) in Düna und Papenhöhe eingetreten sind, werden ebenfalls Personenstandsurkunden vom Standesamt Hattorf am Harz ausgestellt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich der Tod eingetreten ist.
Nach § 56 Absatz 4 Personenstandsgesetz (PStG) ist es möglich, die Sterbeurkunde auch von einer anderen als der den Sterbefall beurkundenden zuständigen Stelle ausstellen zu lassen, wenn die beteiligten Stellen die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen. Entsprechende Auskünfte zur Machbarkeit erteilt die zuständige Stelle.
Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.
Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind der zuständigen Stelle vorzulegen.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
1. Urkunde |
10,00 € |
Jede weitere Urkunde, die mit der Erstschrift erstellt wird, kostet |
5,00 €
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Für Rentenzwecke werden entsprechende Urkunden kostenlos ausgestellt und entsprechend auffällig gekennzeichnet.
Bei schriftlicher Urkundenanforderung fügen Sie bitte die Gebühr als
Verrechnungsscheck bei.
Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ist ein Angehöriger im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so obliegt diesen nach § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) eine zusätzliche Anzeigepflicht.
Ansprechpartner
Fachbereich IIFrau Brakel
Raum E05
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
(05584 ) 20917