Stellvertretererlaubnis nach Waffengesetz: Erteilung
Allgemeine Informationen
Wer die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben will, benötigt eine Stellvertretererlaubnis.
Sie wird der Erlaubnisinhaberin/dem Erlaubnisinhaber für eine bestimmte Stellvertreterin/einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- ggf. Fachkundenachweis
- Strafregisterauszug
- Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes
- Bestätigung der Heimatbehörde
- Nachweis der gewerblichen Niederlassung, Betriebs-/Geschäftsräume
- ggf. Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
- Lebenslauf
- ggf. Auskunftseinholung bei der Ausländerbehörde
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Es fallen Gebühren nach Abschnitt I Ziffer 1 oder 2 der Anlage Gebührenordnung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ansprechpartner
Fachbereich IIHerr Gattermann
Raum E10
Otto-Escher-Str. 12
3719 Hattorf am Harz
(05584) 20927