Sozialhilfe nach dem SGB XII
Allgemeine Informationen
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
- in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
- als Sachleistung,
- als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
- durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sozialhilfe ist demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Derjenige, der sich selbst hinreichend helfen kann, kann keine Sozialhilfeleistungen erhalten.
Folgende Möglichkeiten der Selbsthilfe kommen u. a. in Frage:
- ausreichendes Einkommen
- Einsatz von Geld- oder Sachvermögen (z. B. Sparbuch, Kraftfahrzeug, Wertgegenstände)
- Arbeitsaufnahme
- Durchsetzung von vorrangigen Ansprüchen auf andere Sozialleistungen (z. B. Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Rente)
- Unterhalt von Angehörigen (z. B. durch freies Wohnen und freie Kost)/listenpunkt]
Bei Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII handelt es sich um Grundsicherungsleistungen für Erwerbsunfähige und im Alter. Für diesen Personenkreis gelten folgende Besonderheiten:
Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist nicht erforderlich.
Die Leistungen werden nur befristet für ein Jahr gewährt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.