Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten: Anzeige
Allgemeine Informationen
Der Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Eine solche Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn
- der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren und Leistungen ausgedehnt wird, die bei dem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- Personalausweis oder Reisepass
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.5 an.
Die Anzeige muss mit Beginn der Gewerbetätigkeit erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Die Reisegewerbeanzeige muss schriftlich bei der zuständigen Stelle vorgenommen werden. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Für die Reisegewerbeanzeige muss grundsätzlich das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)" verwendet werden.