Lebenspartnerschaft - Aufhebung
Allgemeine Informationen
Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartnerinnen/Lebenspartner durch Urteil der zuständigen Stelle aufgehoben.
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Lebenspartnerinnen/ die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Amtsgericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Lebenspartner in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält. Über die Einzelheiten informiert die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ansprechpartner
Fachbereich IIFrau Brakel
Raum E05
Otto-Escher-Str. 12
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