Kündigungsschutz
Allgemeine Informationen
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für werdende Mütter. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h., das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlangt haben. Kündigungen sind in beiden Fällen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeaufsichtsamt
Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage