Kirchenaustritt: Erklärung
Allgemeine Informationen
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder gegenüber einem Notar erfolgen. Wenn die Erklärung beim Notar abgegeben wird, wird sie erst mit Zugang beim zuständigen Standesbeamten wirksam.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Ansprechpartner
Fachbereich IIFrau Brakel
Raum E05
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
(05584 ) 20917