Jagdaufseher/in - Bestätigung
Allgemeine Informationen
Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten kann die Jagdbehörde Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher als Jagdschutzberechtigte bestätigen. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
Als bestätigte Jagdaufseher sind sie in dem Jagdbezirk, für den sie bestätigt sind, grundsätzlich für die gleichen Jagdschutzaufgaben zuständig, wie sie dem Jagdausübungsberechtigten obliegen. Der Jagdschutz umfasst im Allgemeinen den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.
Antrag des Jagdausübungsberechtigten; die zu bestätigenden Person hat eine Bescheinigung der anerkannten Landesjägerschaft über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang und / oder den Nachweis beizubringen, dass sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist. Ferner muss die Person jagdpachtfähig sein und die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Befugnisse nicht missbraucht.
Für die Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und Ausstellung eines Dienstausweises (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NJagdG) erhebt die Jagdbehörde eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro. Für die Verlängerung eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind 10,00 Euro Gebühr zu entrichten.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- § 25 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. §§ 23 und 24 BJagdG
- §§ 29 und 30 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Ansprechpartner
Fachbereich IIHerr Gattermann
Raum E10
Otto-Escher-Str. 12
3719 Hattorf am Harz
(05584) 20927