Innenbereichssatzungen
Allgemeine Informationen
Das Bauplanungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich.
Während im Außenbereich ein Bauvorhaben nur unter den in § 35 des Baugesetzbuches aufgeführten wenigen Ausnahmen möglich ist, sind im Innenbereich die Bebauungsmöglichkeiten vielfältig.
Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinander folgende zusammenhängende Bebauung aufweisen und wenn sich das unbebaute Grundstück als Lücke in der Siedlungsstruktur darstellt.
Die Voraussetzung zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich ergibt sich aus § 34 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches.
Um Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich auszuräumen, besteht gemäß § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches die Möglichkeit der Zuordnung der Baugrundstücke durch Aufstellung von Innenbereichssatzungen.
Man unterscheidet zwischen Klarstellungssatzung, Entwicklungssatzung und Ergänzungssatzung (früher Abrundungssatzung).
Auskünfte hierzu erteilt gern Ihr Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Fachbereich IIHerr Franziskowski
Raum E12
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
(05584) 20925