Gemäß § 2 der Wasserabgabensatzung (WAbgS) vom 18. September 1997 (Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz Nr. 37 vom 01.10.1997) erhebt die Samtgemeinde Hattorf am Harz für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Wassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird.
Daneben sind der Samtgemeinde nach § 10 Abs. 1 WAbgS die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung sowie die Unterhaltungskosten zu erstatten.
Zur Ermittlung des Beitrages wird die Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl multipliziert und als beitragspflichtige Fläche in Ansatz gebracht (§ 4 Abs. 1 WAbgS).
Die Kosten für die Herstellung und Erneuerung einschließlich Erdarbeiten für den Grundstücksanschluss (Hauptleitung bis Grundstücksgrenze) werden pauschal erhoben (§ 10 Abs. 2 WAbgS).
Der Beitrag und/oder die Kostenerstattung werden mit Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Wasserversorgungsbeiträge
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
Wasserabgabensatzung
Ansprechpartner
Fachbereich IFrau Jäckle
Raum 104, 1. Etage
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
(05584 ) 20922