Wiederannahme eines früheren Namens
Allgemeine Informationen
Nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Sie ist beim Standesamt persönlich abzugeben, sie erst rechtswirksam mit Zugang bei dem Eheschließungsstandesamt.
25,00 €
Ansprechpartner
Fachbereich IIFrau Brakel
Raum E05
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
(05584 ) 20917