Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler: Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Für das Ausüben einer Maklertätigkeit oder die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen wird eine Erlaubnis benötigt.
Eine Erlaubnis ist erforderlich für
- das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- gewerbliche Räume, Wohnräume,
- alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung,
- Darlehen, Finanzierungen, Kredite, Hypothekendarlehen,
- diejenigen, die gewerbsmäßig als
- Bauträgerin oder Bauträger tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Bauherrin/Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerberinnen/Erwerbern, Mieterinnen/Mietern, Pächterinnen/Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerberinnen/Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen, oder als
- Baubetreuerinnen oder Baubetreuer tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Baubetreuerin/Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882 ZPO im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts,
- evtl. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.16.1 an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).