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Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler: Erlaubnis


Allgemeine Informationen

Für das Ausüben einer Maklertätigkeit oder die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen wird eine Erlaubnis benötigt.

Eine Erlaubnis ist erforderlich für
 

  • das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
    • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
    • gewerbliche Räume, Wohnräume,
    • alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung,
    • Darlehen, Finanzierungen, Kredite, Hypothekendarlehen,
  • diejenigen, die gewerbsmäßig als
    • Bauträgerin oder Bauträger tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Bauherrin/Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerberinnen/Erwerbern, Mieterinnen/Mietern, Pächterinnen/Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerberinnen/Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen, oder als
    • Baubetreuerinnen oder Baubetreuer tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Baubetreuerin/Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
  • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882 ZPO im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts,
  • evtl. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.16.1 an.

 

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

 

Rechtsgrundlage

 

Was sollte ich noch wissen?

Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
 


Ansprechpartner

Fachbereich I

 

Kontakt

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Otto-Escher-Straße 12
37197 Hattorf am Harz

Telefon: 05584-209-0
Fax: 05584-209-30

E-Mail:

Notrufnummer Wasserwerk: 0170-577 56 36

Notrufnummer Klärwerk: 0171-720 60 44

 

Öffnungszeiten
Mo-Fr        08:30 bis 12:30 Uhr
Di              14:00 bis 15:30 Uhr

Do             14:00 bis 17:00 Uhr

 

Sa & So        -

 

Terminabsprachen sind auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich!     

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