Gewässerschutzbeauftragter
Allgemeine Informationen
Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
- zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
- zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
- zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
- zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
Jede Firma, Einrichtung oder andere Benutzer, die pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen, müssen einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen. Der Gewässerschutzbeauftragte sorgt dafür, dass die Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes eingehalten werden. Er wirkt außerdem darauf hin, dass geeignete Abwasserbehandlungsverfahren verwendet werden und dass die entstehenden Reststoffe ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten ist im Niedersächsischen Wassergesetz geregelt.
Gewässer:
Die Gewässer sind wichtige Bestandteile des Naturhaushalts und Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Sie werden aber auch von den Menschen schon immer genutzt – zur Trinkwassergewinnung, als Transportweg, zur Energieerzeugung, zur Abwasserentsorgung, zur Freizeitgestaltung u.v.m. Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Niedersächsische Wassergesetz sorgen dafür, dass Schutz und Nutzung der Gewässer in Einklang miteinander gebracht werden. Als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gelten alle Gräben, Bäche, Flüsse und Seen, das Grundwasser und die Küstengewässer. Verunreinigungen und widerrechtliche Benutzungen der Oberflächengewässer und der Grundwassers gilt es vorzubeugen. Deshalb sind Erlaubnisse z. B. für folgende Gewässerbenutzungen erforderlich, die dann auch der Überwachung unterliegen:
• Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
• Einleiten von Abwasser, Wasser, und Stoffen,
• Grundwasserentnahmen, Abgraben, oder Freilegen von Grundwasser,
• sowie Verfüllungen im Grundwasserbereich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Ansprechpartner
KlärwerkHerr Brust
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Klärwerk Neue Welt
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