Gaststättenrecht: Bescheinigung - Erkenntnisstand
Allgemeine Informationen
Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit derselben zu überprüfen.
Auf Verlangen bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, die die Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.8.3 an.
Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) befristet die Möglichkeit die in Rede stehende Bescheinigung zu beantragen nicht. Es enthält auch keine Regelung dazu, wie lange eine solche Bescheinigung Gültigkeit behält. Der Vollzug des Gesetzes und der Umgang mit diesen Bescheinigungen hat sich am Gesetzeszweck des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) zu orientieren. Dies ist u.a. das Anliegen um Entbürokratisierung einerseits und das Interesse, den Ausschank alkoholischer Getränke nur für persönlich zuverlässige Gewerbetreibende zuzulassen, andererseits.
Es ist empfehlenswert, die vorstehend genannte Bescheinigung möglichst zeitnah zu der zugrunde liegenden Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.
Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann formlos gestellt werden.
Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse. Enthalten die Registerauszüge bestenfalls keine Erkenntnisse, so wird dieses bescheinigt. Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es handelt sich um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang für Anliegen nach dem Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) für spätere Verfahren oder gaststättenrechtlichen Verfahren gegenüber anderen Kommunen in Niedersachsen.
Ansprechpartner
Fachbereich IIHerr Gattermann
Raum E10
Otto-Escher-Str. 12
3719 Hattorf am Harz
(05584) 20927