Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass: Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren auf einer Veranstaltung (zu besonderem Anlass) eine Erlaubnis erteilt worden ist. Die Art der angebotenen Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen. Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der veranstaltenden Person mit Wirkung für die Anbieterin/den Anbieter beantragt werden und gilt für die gewerbetreibende Person sowie für die bei ihr Beschäftigten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.2 an.
Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorschreibt oder andere Erlaubnisse.
Ansprechpartner
Fachbereich IIHerr Gattermann
Raum E10
Otto-Escher-Str. 12
3719 Hattorf am Harz
(05584) 20927