Für die erstmalige Herstellung von nicht leitungsgebundenen Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege und Plätze, sind von den Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge zu entrichten. Dazu haben die Gemeinden Satzungen erlassen, die nach Bedarf bzw. Änderung der Rechtslage fortgeschrieben werden. Die Veranlagung erfolgt im öffentlich-rechtlichen Verfahren.
Der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt 90 %.