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Bildungspaket für bedürftige Kinder


Allgemeine Informationen

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die
 

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld

beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit - hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:

1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:

Ein Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, im Hort, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege kann mit einem Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung) erteilt werden.

Der Eigenanteil der Familien liegt bei 1 Euro pro Mittagessen. Erstattet wird ein monatlicher Pauschalbetrag. 

2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:

Mit einem Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat, kann ein monatlicher Betrag in Höhe von 10 Euro pro Kind bezuschusst werden.
Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.

3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:

Bitte beachten Sie die Hinweise in den folgenden Leistungen:
 
  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten
  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB II
  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB XII
  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach Bundeskindergeldgesetz

4. Lernförderung:

Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Benötigt wird eine Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und ein Beleg über eine erfolgte Lernförderung.

5. Schulbedarf:

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:
 
  • für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 70 Euro (gilt erstmals für das Schuljahr 2011/2012)
  • für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 30 Euro


6. Schulbeförderung:

Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Träger, d.h. sie liegt:
 

  • bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II beim örtlichen Jobcenter
  • bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB XII beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt
  • bei Erhalt eines Kinderzuschlag oder von Wohngeld bis 31. Mai 2011 bei der Familenkasse der Bundesagentur für Arbeit
  • bei Erhalt eines Kinderzuschlag oder von Wohngeld ab 01.Juni 2011 beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragstellung ist - bis auf die Zahlungen für den Schulbedarf - erforderlich. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.

Dort erhalten Sie zudem Hinweise zu den notwendigen Unterlagen der verschiedenen Förderungen.


 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragstellung hat in der Regel im Voraus zu erfolgen.

 

Rechtsgrundlage

 

Was sollte ich noch wissen?
Was müssen Vereine, Verbände, Initiativen oder Gruppen tun, wenn sie sich an der Umsetzung beteiligen möchten?
Wer als Anbieter von Leistungen den bedürftigen Kindern und deren Familien helfen möchte, sollte sich zuerst an die kreisfreie Stadt bzw. den Landkreis oder das örtliche Jobcenter wenden. Dort erhalten Sie die erforderlichen Informationen.

Wie können sich Kitas und Schulen beteiligen?
Auch Schulen und Kindertagesstätten sollten sich mit der kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis in Verbindung setzen, wenn sie beim Bildungspaket mitmachen wollen.

Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungspaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Kinder besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote aus dem Bildungspaket für das einzelne Kind sinnvoll sind.

Insbesondere bei der Nachhilfe sind die Schulen gefragt: Erst wenn sie bestätigen, dass ein Kind das Lernziel nicht erreicht oder die Versetzung gefährdet ist, können Eltern Nachhilfe aus dem Bildungspaket beantragen.

 

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium des Inneren und für Sport; aktualisiert am 22.07.2011


Ansprechpartner

Fachbereich II

 

Kontakt

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Otto-Escher-Straße 12
37197 Hattorf am Harz

Telefon: 05584-209-0
Fax: 05584-209-30

E-Mail:

Notrufnummer Wasserwerk: 0170-577 56 36

Notrufnummer Klärwerk: 0171-720 60 44

 

Öffnungszeiten
Mo-Fr        08:30 bis 12:30 Uhr
Di              14:00 bis 15:30 Uhr

Do             14:00 bis 17:00 Uhr

 

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