Auswandererberatung - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse geben möchte oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch nachträgliche Auflagen sind möglich.
Änderungen zu den im Antrag oder in den Unterlagen gemachten Angaben müssen der zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitgeteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsamt.
Webseite des Bundesverwaltungsamtes
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag gem. § 1 Absatz 2 Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)LebenslaufKopie des Personalausweises oder Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige UnterlageFührungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stellebei gemeinnützigen Organisationen: wirksamer Freistellungsbescheid des zuständigen FinanzamtesUnterlagen zur Beurteilung der Sachkunde, aus denen die Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird, z. B.:
Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden aus Studium oder Aus- und Fortbildungen § 1 Absatz 2 Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die zuständige Stelle stellt die Adressen der deutschlandweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige bereit.
Adressen der bundesweit ansässigen Beratungsstellen