Arbeitslosengeld II: Bewilligung
Allgemeine Informationen
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld stellen eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes dar. Sie werden als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Die laufenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus
- „Regelbedarf“,
- angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung,
- Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ für Kinder.
Abhängig von der besonderen Situation kommen im Einzelfall auch einmalige Leistungen in Betracht:
- Erstausstattung für Bekleidung,
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.
Unter besonderen Voraussetzungen können auch Darlehen gewährt werden.
Eigenes Einkommen und Vermögen sowie Sozialleistungen anderer Träger müssen aber stets vorrangig eingesetzt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Jobcenter und den zugelassenen kommunalen Trägern in ausgewählten Landkreisen.
- Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
- Nachweise über Einkommen
- ggf. aktuelle Kontoauszüge (etwa über Zahlungen von Lohn, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss),
- ggf. Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter oder einer anderen Agentur für Arbeit,
- Nachweise über vorhandenes Vermögen
- z. B. Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge
- Nachweise über Ausgaben
- ggf. aktuelle Kontoauszüge (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
Es fallen keine Gebühren an.
Grundsätzlich ist der Tag der Antragstellung maßgeblich, der aber bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Für davor liegende Zeiten werden keine Leistungen gewährt.
Für weitere Einzelheiten steht die zuständige Stelle zur Verfügung.
Formulare sind bei der örtlich zuständigen Stelle erhältlich und unterscheiden sich ggf. von den durch die Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordrucken. Informationen erteilt die zuständige Stelle.