Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis – im Reisegewerbe
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glückspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Inhaber der Erlaubnis kann jede natürliche und juristische Person sein. Bei Personengesellschaften benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter/-in eine eigene Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der das Spiel veranstaltet werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR)
- Unternehmenssitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der veranstaltenden Person
- Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Wohnsitz in Deutschland:
- Reisegewerbekarte
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts beziehungsweise ein Abdruck davon
- ggf. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb die Veranstaltung stattfinden soll
- Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person.
- Wohnsitz in Deutschland:
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin/jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jede Person ein eigenes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpartner
Fachbereich IIHerr Gattermann
Raum E10
Otto-Escher-Str. 12
3719 Hattorf am Harz
(05584) 20927