Ablösungsbeiträge
Allgemeine Informationen
Der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße kann vor der Fertigstellung der Straße durch die Zahlung eines Ablösebeitrages abgelöst werden. Dadurch entfällt die spätere Veranlagung auf Grundlage der tatsächlichen Kosten.
Die Veranlagung zum Erschließungsbeitrag erfolgt in den Gemeinden grundsätzlich durch Beitragsbescheid nach den tatsächlichen umlagefähigen Kosten. Ablösebeiträge werden nur im Sonderfall erhoben.
§ 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 17 der Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz und Wulften am Harz
Ansprechpartner
Fachbereich IIHerr Peters
Raum E01
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
(05584 ) 20926